Ist die Abgabe von E-Zigaretten an Minderjährige erlaubt?

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Von Kim Allemann, DAS Rechtsschutz

Sie qualmen nicht, sind teils duftneutral oder riechen gar nach Aprikose, Kirsche oder Apfel und erfreuen sich, vor allem bei Jugendlichen, immer grösserer Beliebtheit. Die Rede ist von E-Shishas oder E-Zigaretten. Ist die Abgabe an Jugendliche erlaubt?
Unsere DAS Rechtsexpertinnen klären auf.

Tabakwaren dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, sagt das Bundesgesetz über Tabakprodukte (Art. 19). Dann gilt dieses Abgabeverbot doch bestimmt auch für E-Zigaretten und E-Shishas, könnte man meinen. Doch so klar ist die gesetzliche Lage in der Schweiz leider nicht. Grundsätzlich können E-Zigaretten ohne Nikotin in der ganzen Schweiz ohne Altersbeschränkung gekauft werden. Aber beginnen wir von vorne.

Was genau sind E-Zigaretten/ E-Shishas überhaupt?
Elektronische Zigaretten und E-Shishas, beide gibt es sowohl für den Einweggebrauch als auch zum Auffüllen, bestehen aus einem Mundstück, einem Akku, einem Verdampfer und einer Kartusche. Die Kartusche enthält das sogenannte Liquid, eine Flüssigkeit aus Wasser, Lösungsmittel und Aromastoffen. Durch das Ziehen am Mundstück oder auf Knopfdruck verdampft diese Flüssigkeit. E-Zigaretten und E-Shishas werden somit wie gewöhnliche Zigaretten konsumiert, sprich inhaliert. Meist sind sie kugelschreiberähnlich und relativ bunt, was unter anderem bei Jugendlichen grossen Anklang findet. So schreibt die Lungenliga, dass über ein Drittel der 15- bis 19-Jährigen und rund 30 % der 20- bis 24-Jährigen E-Zigaretten oder E-Shishas nutzen.

Rechtliche Situation
In der Schweiz sind im Handel nur Liquids ohne Nikotin zugelassen. Allerdings dürfen E-Zigaretten mit Nikotin in beschränkter Anzahl für den Eigengebrauch importiert werden. Letztere lassen sich leicht online bestellen.

Bisher sind Liquids den Tabakprodukten gesetzlich nicht gleichgestellt. Was wiederum bedeutet, dass die Abgabe dieser Liquids oder E-Zigaretten / E-Shishas an Minderjährige nicht ausdrücklich verboten ist. Dies soll sich mit dem neuen Tabakproduktegesetz, welches voraussichtlich 2018 in Kraft treten wird, jedoch ändern. Denn im Rahmen des neuen Gesetzes sollen unter anderem Produkte ohne Tabak, die zum Rauchen bestimmt sind, den Tabakprodukten gleichgestellt werden.

Gesundheitlicher Aspekt
Langzeitstudien zur Auswirkung von E-Zigaretten auf die Gesundheit bei wiederholtem Gebrauch gibt es keine. Untersuchungen würden zeigen, dass der Stoff Propylenglykol zur künstlichen Erzeugung von Rauch und Nebel, welcher in den E-Zigaretten / E-Shishas enthalten ist, akute Irritationen der Atemwege hervorrufen und die Aromastoffe Allergien auslösen können. Zudem seien die Inhaltsstoffe häufig nicht klar deklariert.

Die Lungenliga rät klar vom Konsum von elektronischen Zigaretten und E-Shishas ab.

Quellenangabe Artikelbild:
istockphoto.com/diego_cervo

 

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4 Kommentare

  1. Kathrin Buholzer am

    Die Herstellung, Kennzeichnung und Bewerbung von Tabakprodukten sind heute in der zum Lebensmittelgesetz gehörenden Tabakverordnung geregelt. Ein neues Tabakproduktegesetz soll diese Verordnung ablösen. Das Inkrafttreten ist nicht vor 2021 zu erwarten.

    Passivrauch
    Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen verbietet das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Es wird durch die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen ergänzt, welche die Vorgaben bezüglich Raucherräume konkretisiert und die Vorschriften in speziellen Einrichtungen regelt. Die Kantone können weitere Regeln erlassen.

    Jugendschutz
    Das Mindestalter für den Kauf von Tabakprodukten zum Erhitzen ist heute kantonal geregelt und liegt meist bei 16 oder 18 Jahren. Mit dem neuen Tabakproduktegesetz soll das Alter schweizweit auf 18 Jahre angehoben werden.

    Werbung
    National ist einzig die Werbung an Radio und Fernsehen verboten. Einige Kantone gehen mit dem Verbot von Plakatwerbung, Kinowerbung oder Sponsoring von Kulturveranstaltungen einen Schritt weiter. Zudem ist Werbung untersagt, die sich mehrheitlich an Minderjährige richtet.

    Da die Mehrheit der Rauchenden vor dem vollendeten 18. Altersjahr mit dem Rauchen anfängt, zielt das Tabakmarketing auf junge Menschen ab und wird damit auch von Jugendlichen stark wahrgenommen. Durch das Verteilen von Werbegeschenken an unter 18-Jährige versucht die Tabakindustrie auf ihre Produkte aufmerksam zu machen.

  2. Kathrin Buholzer am

    E-Zigaretten unterstehen zur Zeit dem Lebensmittelgesetz und sind deshalb auch für Minderjährige frei erhältlich. Somit ist auch die Werbung für diese Produkte nicht geregelt. Zudem sind E-Zigaretten nicht dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen unterstellt.
    Im neuen Tabakproduktegesetz sollen E-Zigaretten aber mit Tabakprodukten gleichgesetzt werden. Der Bundesrat hat dazu am 30. November 2018 die Botschaft zum Tabakproduktegesetz an das Parlament überwiesen. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes würden E-Zigaretten dann als Tabakprodukte und nicht mehr als Gebrauchsgegenstände gelten. Sie würden denselben Einschränkungen unterliegen wie herkömmliche Zigaretten (Werbebeschränkung, Abgabeverbot an Minderjährige).

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