Ab wann sind Haare färben, Glitzersteinchen, Tattoo und Piercings bei Kids erlaubt?

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von Kim Allemann, DAS Rechtsschutz

Früher oder später werden wohl alle Eltern damit konfrontiert: Das Kind will Haare färben, ein Glitzersteinchen auf dem Zahn, vielleicht ein Piercing oder gar ein Tattoo.
Gibt es gesetzliche Regelungen, ab wann Kinder was dürfen?

Eine klare und einfache Antwort gibt das Gesetz hierzu nicht. Es besagt aber, dass Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich alleine nicht handlungsfähig sind (Art.12 und Art.13 ZGB). Das heisst, um ein Piercing, Tattoo oder Strasssteinchen auf dem Zahn machen zu lassen, benötigen Kinder unter 18 Jahren prinzipiell die Einwilligung der Eltern.

Aber: Das Gesetz besagt ebenso, dass ein Kind, das urteilsfähig ist, höchst persönliche Rechte selber ausüben darf – dazu gehören zum Beispiel Eingriffe am eigenen Körper (Art. 16 und Art. 19c ZGB). Das urteilsfähige Kind darf somit eigenständig die Einwilligung zu Tattoos, Piercings oder Zahn-Strasssteinchen geben, wenn diese nicht mehr als einen Monat Taschengeld oder einen Lehrlingsmonatslohn kosten. Denn: Minderjährige dürfen über ihr Taschengeld frei verfügen. Kostet das Piercing mehr als das monatliche Taschengeld, ist der Vertrag, den das Kind mit dem Piercer ohne Einwilligung der Eltern eingegangen ist, ungültig und das Piercing müsste, wenn die Eltern darauf bestehen, zurückgegeben werden.

Urteilsfähig ist ein Kind übrigens dann, wenn es fähig ist, vernunftgemäss und seinem Willen entsprechend zu handeln. Ein konkretes Alter wird gesetzlich nicht definiert, da von Fall zu Fall unterschiedlich. In der Praxis wird ein Kind jedoch ab dem 14. Altersjahr als urteilsfähig angesehen.

Haare färben oder tönen

Vielleicht seid ihr schon mal zufällig drauf gestossen, als ihr euch die Haare selber gefärbt habt: In der Schweiz steht auf den Packungen von Haartönungs- und Färbungsmitteln der Hinweis „Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.“ Dies wurde in einer Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit BAG festgelegt, da einige Substanzen in den Haarfarben allergische Schocks auslösen können. Das heisst, grundsätzlich dürfen solche Produkte nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verkauft werden und diese müssten theoretisch beim Kauf der Tönungs- und Färbemitteln, oder beim Coiffeur vor dem Färben, den Ausweis zeigen. Es wurden jedoch weder Friseure noch Verkäufer von Färbemitteln auf die Verordnung sensibilisiert. Da der Bund die Umsetzung dieser Verordnung zudem an die Kantone übertragen hat, wäre es an den Kantonen diese entsprechende Sanktionen zu regeln. Doch hier gibt es leider keine einheitlichen Regelungen. Das Thema „Haare färben ab wann“ bleibt somit gesetzlich etwas schwammig.

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