Wenn Kinder stehlen

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Von Kim Allemann, DAS Rechtsschutz

Jedes Kind lässt früher oder später mal etwas mitgehen. Während das Kleinkind sich dem Stehlen noch nicht wirklich bewusst ist, weiss der 14-jährige, der als Mutprobe im Laden Schokolade klaut, sehr wohl, dass er etwas unrechtes tut. Mit welchen rechtlichen Konsequenzen müssen Eltern, respektive deren Kinder, die etwas stehlen, rechnen?

Das sagen unsere DAS Rechtsexpertinnen:
Das Alter eines Kindes zum Tatzeitpunkt ist entscheidend, wenn es darum geht zu beurteilen, ob die Tochter oder der Sohn sich durchs Stehlen strafbar gemacht hat. So muss ein 3-Jähriger, der in der Migros einen Stofftierbären einpackt, nebst Schimpfe der Eltern, nicht mit einer strafrechtlichen Konsequenz rechnen. Er ist, da noch zu klein, strafunmündig.
Etwas anders sieht die Situation aus, wenn das Kind zwischen 10 und (bis und mit) 14 Jahre alt ist. Ab 10 Jahren gilt es als strafmündig und muss bei einem Diebstahl mit Sanktionen rechnen. Dies kann heissen, dass es einen Verweis (Verwarnung) erhält mit einer Probezeit von 6 Monaten bis 2 Jahren. Wird es dazwischen erneut straffällig, kann eine andere Strafe verhängt werden. Oder es kann sein, dass ihm, je nachdem wie schwerwiegend die Straftat ist, eine persönliche Leistung, etwa eine Arbeitsleistung aufgebrummt wird oder es an Kursen, bis 10 Tage, teilnehmen muss.
Ein 15- bis 17-Jähriger, der als Mutprobe mit seinen Kumpels im Zug einen Feuerlöscher abmontiert und mitlaufen lässt, muss mit folgenden möglichen Strafen rechnen:
  • Persönliche Leistung von maximal 3 Monaten
  • Eine Busse, die der Jugendliche selber bezahlen kann
Bei schwerwiegenderen Straftaten ist gar ein Freiheitsentzug möglich (für Jugendliche zwischen 15 und 16 Jahre maximal 1 Jahr/ für Jugendliche ab 16 Jahren maximal 4 Jahre).
 
All diese Strafen können bedingt ausgesprochen werden. Das heisst, dass der Jugendliche sie nicht vollumfänglich abtreten oder bezahlen muss, wenn er sich innert einer Probezeit von maximal 2 Jahren bewährt. Ein Jugendrichter kann nebst den erwähnten Strafen, auch Schutzmassnahmen, wie Aufsicht, persönliche Betreuung oder gar ambulante Behandlung und Unterbringung bestimmen, wenn er dies für den Jugendlichen als sinnvoll erachtet.
 
Für das Strafmass ist somit die persönliche Lebenssituation und das Alter des Kindes oder Jugendlichen entscheidend. Denn im Jugendstrafrecht wird, anders als beim Erwachsenenstrafrecht, nicht die Tat ins Zentrum gestellt, sondern die Persönlichkeit der Jugendlichen, ihr Verhalten, ihre jeweilige Erziehung und ihre Lebensverhältnisse. Die Sanktionen, die dem jugendlichen Täter schliesslich auferlegt werden, sind dementsprechend auf seine Lebensverhältnisse angepasst. Sie verfolgen das Ziel, dass der Jugendliche nicht mehr straffällig wird.
 
Um aber noch einmal auf die Diebstahl-Frage zurückzukehren: Ein Ladendiebstahl eines Jugendlichen wird in der Regel nicht als schwerwiegendes Delikt angesehen. Dessen ist sich auch die Jugendanwaltschaft bewusst. Schliesslich kann bis zu einem gewissen Mass jeder einmal eine solche „Jugendsünde“ begehen, ohne dass es für sein Leben zu massiven Konsequenzen kommen muss. Und obwohl der Jugendliche den Tatbestand eines Diebstahl erfüllt hat, sind die Strafen in solchen Fällen angemessen.
Unsere Empfehlung an die Eltern: Bei einer „Jugendsünde“ nicht gleich überreagieren. Dennoch ein ernstes Wörtchen mit dem Kind reden und es die strafrechtlichen Konsequenzen wie Verweis oder Arbeitseinsatz, die es sich eingebrockt hat, auslöffeln lassen.

 

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