Schwanger in der Probezeit 

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Von Kim Allemann, DAS Rechtsschutz

Gerade den neuen Job begonnen und dann stellt Frau fest: Sie ist schwanger. Muss sie den Arbeitgeber informieren? Dies und mehr zum Thema schwanger und Arbeit gibt’s von unseren DAS Rechtsexpertinnen.

von Kim Allemann, DAS Rechtsschutz

Es ist ein ziemliches Dilemma: Wer in der Probezeit oder sogar schon vorher schwanger ist, weiss oft nicht, ob sie es dem Arbeitgeber sagen soll. Rechtlich gilt nämlich, dass schwangere Mitarbeiterinnen erst nach der Probezeit unter einem Kündigungsschutz stehen. Will heissen: In der Probezeit (maximal drei Monate) ist es erlaubt, eine schwangere Mitarbeiterin zu entlassen. Es ist daher wohl naheliegend und im Interesse der Frau, dass sie den Arbeitgeber erst nach der Probezeit über ihre Schwangerschaft informiert. Gesetzlich ist dies absolut zulässig.

Aber: Leidet unter Umständen das Vertrauensverhältnis mit dem Arbeitgeber, wenn die Mitarbeiterin ihn erst nach der Probezeit informiert? Diese durchaus berechtigte Frage kann nur die Mitarbeiterin selber beantworten. Ob es in ihrem Fall Sinn macht, den Arbeitgeber trotz Risiko der Kündigung in der Probezeit zu informieren, ist sicherlich auch davon abhängig, wie weit die Schwangerschaft fortgeschritten und der Bauch bereits sichtbar ist. Möglicherweise helfen auch Aspekte wie Grösse des Unternehmens, Stellenprozente, Art des Unternehmens, Familienpolitik der Firma etc., eine Entscheidung zu finden.

Schwanger im Vorstellungsgespräch

Es gibt Fragen, die im Vorstellungsgespräch nicht wahrheitsgetreu beantwortet werden müssen. Dazu gehört beispielsweise auch, ob die Bewerberin schwanger ist oder Kinder möchte. Es sei denn die Kandidatin bewirbt sich auf einen Job, den sie während der Schwangerschaft nicht oder nur schwer eingeschränkt ausüben kann, beispielsweise eine Tätigkeit als Model, Tänzerin, Radiologin oder schwere körperliche Arbeit. Ist dies der Fall, darf die Bewerberin im Vorstellungsgespräch die Wahrheit nicht verschweigen.

Schwanger im bestehenden Arbeitsverhältnis

In einem bestehenden festen Arbeitsvertrag steht die Mitarbeiterin während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt des Kindes unter Kündigungsschutz. Zudem ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ihre Gesundheit als Schwangere zu schützen, sobald er von ihrer Schwangerschaft weiss. Es ist somit im Sinne der Mitarbeiterin, ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren.

Anmerkung: Unsere Rechtsexpertinnen und -experten  sind auf die schweizerische Gesetzgebung spezialisiert. Deshalb gehen wir in unseren Blog-Posts auf dem Elternplaneten jeweils nur auf die Schweizer Rechtslage ein.

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