Immer Ärger auf dem Schulweg II

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Von Kim Allemann, DAS Rechtsschutz

Dass es in der Schule zwischen den Kids nicht immer ganz friedlich zu und her geht, haben wir im Post „Immer Ärger auf dem Schulweg“ bereits thematisiert. Aber wie sieht die Situation rechtlich aus? Wer muss für den Schaden aufkommen, wenn ein Kind von einem Anderen verletzt wird? Ihm etwas kaputt gemacht wird? Und die Eltern keinen Konsens finden? Unsere DAS Rechtsexpertinnen geben Antwort auf zwei mögliche Situationen.

Beispiel 1: Sachbeschädigung
Marc, 8 Jahre, streitet sich auf dem Schulweg mit Noa, 9 Jahre. Noa ist verärgert, reisst Marc den Rucksack vom Rücken und wirft diesen in hohem Bogen auf die Strasse. Er geht kaputt. Wer muss den beschädigten Rucksack bezahlen?

In solchen Fällen sollte in der Regel die Haftpflichtversicherung der Eltern von Noa zum Einsatz kommen und den Schaden decken. Aber Achtung: Entscheidend, ob die Haftpflichversicherung den Schaden auch wirklich übernimmt, sind die Bedingungen der jeweiligen Versicherung (AVB). Da Eltern durch ihre Kinder hin und wieder mal mit einem solchen Schaden rechnen müssen, ist es wichtig, mit der eigenen Haftplichtversicherung zu klären, ob ein solcher Fall gedeckt ist und wenn nicht, den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen.

Den 9-jährigen Noa wegen Sachbeschädigung anzuzeigen wäre übertrieben und macht in diesem Fall auch keinen Sinn. Denn Kinder sind bis zum 10. Geburtstag nicht strafmündig, das heisst, sie können gesetzlich nicht bestraft werden. Es liegt somit im Ermessen von Noas Eltern, ob sie ihm für diese Tat eine Strafe oder Konsequenzen auferlegen.

Beispiel 2: Körperschäden
Mia, 13 Jahre, kickt im Turnunterricht beim Fussballspiel aus Versehen anstatt den Ball, Julia’s Schienbein. Diese, 14-jährig, schlägt Mia vor Wut ihre Faust ins Gesicht. Mia fällt hin und stösst ihren Kopf an der Turnhallenwand. Sie muss ins Krankenhaus zur Abklärung. Die Konsequenz? Ein gebrochenes Nasenbein und eine leichte Gehirnerschütterung. Hat Julias agressives Verhalten rechlichte Konsequenzen?

Ja, wenn Mia und ihre Eltern sich entscheiden Anzeige gegen Julia zu erstatten. Nach der Anzeige klärt die Polizei ab, was genau vorgefallen ist. Sie befragt sowohl Opfer als auch Täterin und Zeugen und leitet den Fall an die Jugendanwaltschaft weiter. Diese wird wahrscheinlich erst eine Mediation vorschlagen, das ist ein Verfahren, das zum Ziel hat den Konflikt aussergerichtlich zu schlichten. Ziehen Mia und ihre Eltern die Anzeige dennoch weiter, wird das Urteil von der Jugendanwaltschaft bestimmt. Es ist beispielsweise möglich, dass Julia wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und mit Sanktionen bestraft wird. Mögliche Strafen sind eine Verwarnung mit einer Probezeit von 6 Monaten bis 2 Jahren und damit verbundenen Auflagen. Und/oder gemeinnützige Arbeit, Teilnahme an einer Gewaltberatung oder eine andere persönliche Leistung von maximal 10 Tagen. 

Persönliche Lebenssituation und Alter sind für Strafmass entscheidend
Im Jugendstrafrecht wird, anders als beim Erwachsenenstrafrecht, nicht die Tat ins Zentrum gestellt, sondern die Persönlichkeit der Jugendlichen, ihr Verhalten, ihre jeweilige Erziehung und ihre Lebensverhältnisse. Die Sanktionen, die dem jugendlichen Täter schliesslich auferlegt werden, sind dementsprechend auf seine Lebensverhältnisse angepasst. Sie verfolgen das Ziel, dass der Jugendliche nicht mehr straffällig wird.

Allgemein lässt sich zum Strafmass für Jugendliche Täter folgendes sagen (ausschlaggebend ist das Alter zum Zeitpunkt der Straftat):

– Kinder sind erst ab 10 Jahren strafmündig

– Ab 10 bis und mit 14 Jahren müssen Kinder bei Straftaten mit folgenden Sanktionen rechnen:

·         Verweis (=Verwarnung) mit einer Probezeit von 6 Monaten bis 2 Jahren. Wird er/sie dazwischen erneut straffällig, kann eine andere Strafe verhängt werden.

·         Persönliche Leistung (= Arbeitsleistung oder Teilnahme an Kursen etc.) von max. 10 Tagen

– Ab 15 bis und mit 17 Jahren sind mögliche Strafen:

·         Persönliche Leistung von maximal 3 Monaten;

·         Eine Busse, die der Jugendliche selber bezahlen kann.

·         Freiheitsentzung (für Jugendliche zwischen 15 und 16 Jahre maximal 1 Jahr/ für Jugendliche ab 16 Jahren maximal 4 Jahre)

All diese Strafen können bedingt ausgesprochen werden. Das heisst, dass der Jugendliche sie nicht vollumfänglich abzutreten oder zu bezahlen hat, wenn er sich innert einer Probezeit von maximal 2 Jahren bewährt.

Auch kann der Jugendrichter, nebst den erwähnten Strafen, auch Schutzmassnahmen, wie Aufsicht, persönliche Betreuung oder gar ambulante Behandlung und Unterbringung bestimmen, wenn er dies für den Jugendlichen als sinnvoll erachtet.

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