Von Kim Allemann, DAS Rechtsschutz
Seit dem 1. Juli gilt in der Schweiz das gemeinsame elterliche Sorgerecht, wenn sich verheiratete Paare mit Kindern scheiden lassen. Die wichtigsten Neuerungen haben unsere DAS Rechtsexpertinnen für Euch zusammengetragen.
Was ist neu?
Bisher war bei einem Scheidungsurteil das alleinige Sorgerecht eines Elternteils üblich. Für die gemeinsame elterliche Sorge mussten die Eltern vor Gericht einen Antrag stellen. Dies hat sich per 1. Juli 2014 geändert. Eltern erhalten nun im Normalfall das gemeinsame Sorgerecht.
Zudem bestimmen neu die Eltern gemeinsam den Aufenthaltsort des Kindes, wenn sie das Sorgerecht zusammen ausüben. Sprich, will ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland umziehen oder innerhalb der Schweiz den Wohnsitz wechseln und der Umzug hat erhebliche Auswirkungen auf das Besuchsrecht und die elterliche Sorge, dann ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Die Rede ist hier nicht von einem Umzug drei Strassen weiter, sondern beispielsweise von einem Wohnortwechsel von Basel nach Lugano.
Die Ausnahmen
Die Alleinsorge wird künftig nur festgesetzt, wenn sich das gemeinsame Sorgerecht negativ auf das Wohl des Kindes auswirkt. Beispielsweise wenn sich ein Elternteil in keiner Art und Weise um das Kind kümmert oder etwa bei Gewalttätigkeiten. Die genaue Handhabung, wann das alleinige Sorgerecht erteilt wird, werden Gerichte und Behörden in nächster Zeit aufgrund von Fällen aus der Praxis entwickeln müssen.
Bei unverheirateten Paaren
Sind die Eltern unverheiratet, erhalten sie das gemeinsame Sorgerecht nicht automatisch. Es reicht jedoch wenn die Eltern einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge stellen. Das gemeinsame Sorgerecht kann neu aber auch angeordnet werden, wenn der Antrag nur von einem Elternteil gestellt wird und der andere Elternteil nicht zustimmt. Ausser, das gemeinsame Sorgerecht wirkt sich negativ auf das Wohl des Kindes aus. Stellt kein Elternteil einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge, erhält nach wie vor die Mutter das Sorgerecht.