Kita Platz: Wer früh sucht der findet – manchmal doppelt

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Von Kim Allemann, DAS Rechtsschutz

Einen Platz fürs Kind in einer Kindertagesstätte zu ergattern ist für Eltern – besonders in Städten – eine Herausforderung. Kaum schwanger, setzt man das Ungeborene am besten schon parallel auf mehrere Kita-Wartelisten. Denn die Nachfrage ist gross. Wird ein Platz frei, greift man gleich zu. Die Wunsch-Kita wäre zwar eine andere gewesen, aber besser die als gar keine. Und dann wird doch tatsächlich die Lieblingskita frei.
Kann man sie jetzt noch wechseln?

Wechseln könnt ihr die Kita auf jeden Fall, die Frage ist nur, zu welchen Bedingungen. Diese regelt die Kita normalerweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB können von Kita zu Kita stark varieren. Die meisten Kitas geben in ihren Vertragsbedingungen eine Kündigungsfrist vor. Manche bestehen auch auf eine Kündigungsfrist, wenn die Kita frühzeitig, also noch mehr als drei Monate vor Eingewöhnungsphase (respektive Vertragsbeginn) gekündigt wird. Einige Tagesstätten erheben bei einer Kündigung vor Vertragsbeginn lediglich eine Umtriebsentschädigung, andere verlangen die vollen Kita-Monatsgebühren.

Kündigung der Kita noch vor der Eingewöhnungsphase

Ein Beispiel: Angenommen ihr habt für euer Kind einen Platz in der Kita X ab dem 1. September (Start Eingewöhnungsphase) ergattert und bereits im März den Vertrag unterschrieben. Anfang Juni erfahrt ihr, dass in eurer Wunsch-Kita ein Platz auf den 1. September frei wird. Ihr möchtet also gerne wechseln.

In den AGB der Kita X steht beispielsweise, dass die Kündigungsfrist auch vor Eingewöhnungsphase drei Monate beträgt. Das heisst, ihr könntet bei einem Wechsel die Kita grundsätzlich erst auf Ende September (drei Monate Kündigungsfrist) kündigen und müsstet somit einen Monat Kita (September) bezahlen.

Ist der Kita durch den Wechsel ein Schaden entstanden?

ABER:
In Städten, wo die Nachfrage nach Kita-Plätzen relativ gross ist, ist es meist ein Leichtes, den durch die Kündigung entstandenen leeren Platz durch ein Kind auf der Warteliste neu zu besetzen. Wünscht Kita X bei Kündigung noch vor Vertragsbeginn und unabhängig davon, ob der leere Platz durch ein anderes Kind gefüllt werden konnte, dass ihr die Kita während der Kündigungsfrist bezahlt, raten wir folgendes: Verlangt einen Nachweis, dass der Platz eures Kindes nicht weitervergeben werden konnte, obwohl ihr so früh gekündigt habt. Denn konnte der Platz ab September durch ein anderes Kind besetzt werden, sollte sich die Kindertagesstätte kulant zeigen und nicht auf die Bezahlung des (vollen) Betrages bestehen. Tut sie dies dennoch, wäre dies ein Fall für eure Rechtsschutzversicherung. Diese unterstützt euch dabei, das Problem mit der Kita zu lösen.

Anders ist der Fall natürlich, wenn der Kita-Platz wegen fehlender Nachfrage nicht so schnell wieder vergeben werden kann. Dann entsteht der Kita X durch euren Wechsel einen Schaden (weniger Einnahmen). Das heisst ihr müsstet die Kita während der Kündigungsfrist, so wie vertraglich abgemacht (siehe AGB), bezahlen.

 

Quellenangabe Artikelbild:
istockphoto.com/doorsza

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