Muss ich die Mahngebühren bezahlen?

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Von Kim Allemann, DAS Rechtsschutz

Es ist schnell passiert, vor allem im Alltagsstress inmitten von Haushalt, Familie und Arbeit: Man hat eine Rechnung vergessen zu bezahlen und plötzlich liegt die zweite Mahnung inklusive Gebühren im Briefkasten. Man begleicht die Rechnung umgehend. Aber muss man jetzt die Mahngebühr noch bezahlen? 

Unsere DAS Rechtsexpertinnen erklären die Rechtslage.

Verzugszins

Das Gesetz sieht keine Mahngebühren vor. Es besagt lediglich, dass wer eine Rechnung zu spät bezahlt, in der Regel einen Verzugszins von 5 Prozent schuldet. Der Verzugszins fällt frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist an. Frühestens, da einige Unternehmen beim Zins kulanter sind und ihn erst später erheben.

Unternehmen dürfen einen höheren Verzugszins (etwas höher als 5%) verlangen, wenn sie dies vertraglich, also im Kaufvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen, vereinbaren.

Grundsätzlich gilt: Verzugszinsen müssen bezahlt werden, ausser Sie sind unverhältnismässig hoch.

Zusätzliche Mahngebühren

An sich deckt der Verzugszins die Mahngebühren ab – ausser das Unternehmen bestimmt vertraglich höhere Mahngebühren. Diese lassen sich jedoch nur durchsetzen, wenn sie genau bestimmt sind. Es müsste beispielsweise im Vertrag stehen, dass bei der 2. Mahnung Mahngebühren von 15 Franken erhoben werden. Pauschale Formulierungen wie etwa „es werden Mahnspesen erhoben“ genügen nicht.

Grundsätzlich gilt: Vertraglich nicht geregelte Mahngebühren sollte man zunächst bestreiten. Wie? Man schreibt dem Unternehmen einen Brief mit dem Hinweis, dass man diese Mahngebühren nicht bezahlt, da der Schaden, der durch das nicht sofortige Bezahlen der Rechnung entsteht, nicht über den Betrag der Zinsen hinausgeht. Ansonsten solle das Unternehmen sie belegen.

Mahngebühren von Inkassofirmen

Trudelt die Mahnung via Inkassofirma ein und es wird eine oft übertrieben hohe Mahnungsgebühr ausgewiesen, muss diese nicht bezahlt werden. Denn das Gesetz besagt, dass Kosten von Inkassobüros dem säumigen Zahler nicht aufgedrückt werden dürfen. Am besten wird der Betrag dann schriftlich bestritten, wie bei zu hohen Mahngebühren (siehe oben).

Anmerkung: Unsere Rechtsexpertinnen und -experten  sind auf die schweizerische Gesetzgebung spezialisiert. Deshalb gehen wir in unseren Blog-Posts auf dem Elternplaneten jeweils nur auf die Schweizer Rechtslage ein.

♥ Danke fürs Teilen ♥

7 Kommentare

  1. Corinne Germann am

    Guten Tag Ich habe im Februar einen Fairtrade-Pullover via Spanien bestellt. Anfangs März habe ich dann eine Rechnung für den Zoll erhalten, Ende März die Erinnerung – ich war einige Wochen im Ausland und habe nun, bei meiner Rückkehr die CHF 29.40 bezahlt.
    Nun habe ich von der Firma Debitors eine Rechnung in der Höhe von 113.85 CHF erhalten. Kann ich diese unter der von Ihnen aufgeführten Gründe anstreiten? Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüsse
    Corinne Germann

  2. clarita loehri am

    Ich habe eine Sendung Ende August erhalten.Da ich meine pendenten Zahlungen bereits erledigt habe,habe ich die Rechnung einen Monatspäter bezahlt.Jetzt bekimme ich immer Mahnungen in der Höhe von ca.2fr.Da mir das unerklährich war habe ich mit der Fa. Powepay kontakt aufgenommen.(Rechnungsbetrag war 61fr )Diese sagte mir,da ich die 61fr. einen Monat zu spät einbezahlt hätte betrage die 1. Mahnung 15fr!!!! die 2. 25fr. die 3. Mahnung 35fr. Ist das erlaubt?,?

  3. Die DAS für Sie am

    Hallo Liliane

    Dass du weder Rechnung noch 1. Mahnung erhalten hast und dann plötzlich die 2. Mahnung eintrifft ist wirklich merkwürdig. Natürlich ist das ärgerlich, allerdings bist du als Käuferin gesetzlich verpflichtet, die Rechnung für die erfüllte Dienstleistung zu bezahlen (Vertrag), auch wenn diese nicht eintrifft.

    Was du versuchen kannst: Beim Amt anrufen und den Sachverhalt schildern, dass du sobald du die 2. Mahnung bekommen hast, den Betrag umgehend bezahlt hast, aber mit den Gebühren nicht einverstanden bist, da du nie eine Rechnung und auch keine 1. Mahnung erhalten hast.

    Auch kannst du eine Kopie der Rechnung und 1.Mahnung verlangen, um nachzusehen, ob darauf der Hinweis zur Mahngebühr enthalten ist.

    Vielleicht zeigt sich das Amt kulant. Tut es dies nicht, ist es bei der „geringen“ Höhe von CHF 20 einfacher, den Betrag zu zahlen und dich nicht weiter darüber zu ärgern, da dies wahrscheinlich nur noch mehr Zeit und Nerven kosten würde.

    Liebe Grüsse

    Kim vom DAS Team

  4. Ich habe im Sommer 2015 beim Strassenverkehrsamt die Kat A1 eintragen lassen. In Regensdorf konnte ich nicht sofort bezahlen und der neue Führerschein kam bereits am nächsten Tag ohne Rechnung. Die Rechnung habe ich auch später nie erhalten und habe angenommen, dass dies mit den Kosten des Lehrnfahrausweises wohl inklusive war. Im November 2015 kam dann die 2. Mahnung eingeschrieben (vorher nie etwas erhalten) mit den 15CHF plus 20CHF Mahngebühr. Ich habe die 15CHF sofort bezahlt und nun während meiner Ferien kam die 3. Mahnung für die 20CHF Mahngebühr. Wie kann ich nun wissen, ob dies auf der Rechnung angekündigt war, wenn ich nie etwas vorher erhalten habe? Die Ämter scheinen sich viel Mühe mit der Abzocke zu geben….nichts versenden und keine Barzahlung am Schalter und dann einfach doppelt kassieren ?? Was geschieht wohl, wenn ich nicht bezahle… Betreibung für Mahngebühren ? Da es sich um ein Kantonales Amt in ZH handelt ist dies wohl fast garantiert ?

  5. Die DAS für Sie am

    Hallo Marc

    Merci für dein Kommentar. Um Missverständnissen vorzubeugen: Mahngebühren und Verzugszinsen sind nicht das Gleiche (siehe unser „Post“ oben und unten in dieser Antwort).

    Du schreibst, dass du Mahngebühren in der Höhe von CHF 20 bezahlen musst. Stand denn auf der Rechnung vor zwei Jahren, dass das Betreibungsamt bei Nicht-Bezahlen eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 20 stellt? Falls ja, wäre dies zulässig und du müsstest in einem
    solchen Fall die Mahngebühren bezahlen. Falls nein, kannst du alles, was über Verzugszinsen hinaus geht bestreiten mit der Bitte um Begründung, warum dies geschuldet ist.

    Nun zu den Verzugszinsen: Du schreibst zwar in deinem Kommentar nichts von Verzugszinsen, aber das Betreibungsamt dürfte dir nach Ablauf der Zahlungsfrist (siehe Rechnung für den
    Betreibungsregisterauszug) 5% Verzugszinsen berechnen. Ausgerechnet auf die
    letzten zwei Jahre würdest du somit einen Verzugszins von CHF 1.70 schulden.

    Verzugszinsen (aber auch Mahngebühren, wenn diese im Vorfeld kommuniziert wurden, z.B. auf der Rechnung) kann das Amt von dir einfordern, auch wenn du nie eine Mahnung erhalten hast. Denn es reicht, wenn auf der Rechnung steht, bis wann diese beglichen werden muss.

    Was du versuchen kannst: Am besten nimmst du Kontakt mit dem Betreibungsamt auf und erklärst die Situation, sprich, dass die Rechnung bei dir untergegangen ist und du während der letzten zwei Jahre keine Mahnung erhalten hast und dass du natürlich bereit bist, sofort den geschuldeten Betrag für den Betreibungsregisterauszug in der Höhe von CHF 17 zu bezahlen. Fordert das Amt von dir dennoch die Mahngebühren und es steht nichts von den Mahngebühren auf der Rechnung, dann bitte um eine Begründung für die Mahngebühren. Kann das Amt diese rechtfertigen, müsstest du sie bezahlen.

    Liebe Grüsse

    Kim vom DAS Team

  6. Die DAS für Sie am

    Hallo Marc

    Merci für dein Kommentar. Um Missverständnissen vorzubeugen möchten wir nochmal betonen: Mahngebühren und Verzugszinsen sind nicht das Gleiche (siehe unser „Post“ oben und unten in dieser Antwort).

    Du schreibst, dass du Mahngebühren in der Höhe von CHF 20 bezahlen musst. Stand denn auf der Rechnung vor zwei Jahren, dass das Betreibungsamt bei Nicht-Bezahlen eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 20 stellt? Falls ja, wäre dies zulässig und du müsstest in einem solchen Fall die Mahngebühren bezahlen. Falls nein, kannst du alles, was über Verzugszinsen hinaus geht bestreiten, mit der Bitte um Begründung, warum dies geschuldet ist.

    Nun zu den Verzugszinsen: Du schreibst zwar in deinem Kommentar nichts von Verzugszinsen, aber das Betreibungsamt dürfte dir nach Ablauf der Zahlungsfrist (siehe Rechnung für den
    Betreibungsregisterauszug) 5% Verzugszinsen auferlegen. Ausgerechnet auf die letzten zwei Jahre würdest du somit einen Verzugszins von CHF 20.40 (17 x 5% x 24 Monate) schulden, was zufälligerweise fast genau der Mahngebühr entspricht, von welcher du schreibst.

    Verzugszinsen (aber auch Mahngebühren, wenn diese im Vorfeld kommuniziert wurden, z.B. auf der Rechnung) kann das Amt von dir einfordern, auch wenn du nie eine Mahnung erhalten hast. Denn es reicht, wenn auf der Rechnung genau steht, bis wann diese beglichen werden
    muss.

    Was du versuchen kannst: Am besten nimmst du Kontakt mit dem Betreibungsamt auf und erklärst die Situation, sprich, dass die Rechnung bei dir untergegangen ist und du während der letzten zwei Jahre keine Mahnung erhalten hast und dass du natürlich bereit seist, sofort den geschuldeten Betrag für den Betreibungsregisterauszug in der Höhe von CHF 17 zu bezahlen.

    Akzeptiert das Amt dies nicht, raten wir dir den gesamten Betrag, also die CHF 37 (Betriebsregisterauszug inkl. Mahngebühr) zu begleichen. (So „sparst“ du wenigstens die Verzugszinsen :).

    Beste Grüsse

    Kim vom DAS Team

  7. Marc von Tobel am

    Guten Tag
    Ironischerweise ist mit die Rechnung für den Betreibungsregisterauszug untergegangen.
    Die Forderung betrug damals 17 Franken. Dies wat im Dezember 2013!
    Nun sendet mir das Betreibungsamt (per 04.02.2016) eine Mahnung über die genannten 17 Franken plus 20 Franken Mahngebühr? Somit soll ich jetzt 37 Franken bezahlen.
    Ich habe aber keinerlei Post in der Zwischenzeit erhalten. Keine Erinnerung, keinen Anruf während über einem Jahr.
    Sieht es bei einem Amt anders aus, was die Höhe und Rechtmässigkeit einer Mahngebühr betrifft?
    Freundliche Grüsse

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