Können Gutscheine wirklich verfallen?

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von Kim Allemann, DAS Rechtsschutz

Es ist ärgerlich und ihr kennt das Problem bestimmt in ähnlicher Form: Zur Geburt des Töchterchens von Freunden einen Gutschein eines Spielzeugladens geschenkt bekommen. Nach dem Spitalaufenthalt legt man ihn irgendwo hin und vergisst ihn komplett. Zwei Jahre später dann die Überraschung: Beim Aufräumen ist er plötzlich wieder da. Ein Blick auf das Einlösedatum reicht, um der Freude ein jähes Ende zu bereiten: Der Gutschein ist abgelaufen. Wirklich? Kann ein Geschenkgutschein einfach so verfallen?

Ja, er kann, ABER in der Regel nicht schon nach zwei Jahren. Will heissen: Gesetzlich werden Waren-, Lebensmittel- sowie Restaurantgutscheine erst nach fünf Jahren ungültig, auch wenn etwas anderes auf dem Gutschein steht (Art. 128 OR). Dazu gehört auch der obenerwähnte Spielwarengutschein. Die meisten übrigen, wie etwa Gutscheine für Reisen oder Hotelübernachtungen, verjähren sogar erst nach zehn Jahren (Art. 127 OR). Das heisst: Kürzere Einlösefristen sind nur ausnahmsweise erlaubt, beispielsweise bei Gutscheinen, auf denen klar von saisonalen Rabatten oder zeitlich beschränkten Sonderaktionen die Rede ist. Dies ist nicht der Fall bei oben erwähntem Gutschein des Spielzeugladens, welcher ja von Freunden gekauft wurde.

Wenn‘s das Geschäft oder Restaurant nicht mehr gibt

Äusserst ärgerlich ebenfalls: Wenn der Laden oder das Restaurant, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde, plötzlich nicht mehr existiert oder der Besitzer gewechselt hat. Je nach Fall ist dann das in den Gutschein investierte Geld verloren. Beispielsweise wenn der neue Geschäftsinhaber den Betrieb nicht komplett mit allen offenen Verpflichtungen übernommen hat, sondern von null auf anfängt, aber auch, wenn das Geschäft aufgrund von Konkurs geschlossen wurde. Zwar könnte das Geld vom damaligen Besitzer des Ladens eingefordert werden. In der Praxis dürfte dies jedoch nicht ganz einfach sein. Mag ja sein, dass dieser nicht mehr auffindbar oder gar verstorben ist.

Trotzdem einen Gutschein an Weihnachten verschenken?

Vielleicht habt Ihr Euch überlegt, den einen oder anderen Eurer Liebsten zu Weihnachten mit einem Geschenkgutschein zu beglücken? Dies macht sicherlich Sinn, wenn Ihr wisst, dass sich die beschenkte Person effektiv etwas aus besagtem Laden wünscht. Ansonsten verschwinden Gutscheine leider allzu oft in einer Schublade und geraten in Vergessenheit. Bei Unsicherheit und um Ärger zu vermeiden, bleibt Geld das bessere Geschenk. Ausser natürlich Ihr bastelt Euren Liebsten einen persönlichen Gutschein – beispielsweise für ein Essen bei euch zu Hause.

Auf unserem Blog Die DAS für Sie findet Ihr übrigens einen ähnlichen Artikel dazu.

 

♥ Danke fürs Teilen ♥

2 Kommentare

  1. Claudia Schild-Aeschbacher am

    Ganz lieben Dank für Deine Antwort. Inzwischen konnten wir das mit dem Hotel klären.
    Herzliche Grüsse Claudia

  2. Liebe Claudia

    Deine Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, denn es gibt tatsächlich keine spezielle Regelung für Gutscheine im OR oder im ZGB.

    Hast du schon die Teilnahmebestimmungen des Radiosenders gelesen? Steht da, dass Gutscheine auf einen bestimmten Namen ausgestellt werden und nicht übertragbar sind? Wenn ja, wäre es ein Spiel, das an eine Bedingung geknüpft ist. In diesem Fall sieht es eher schlecht aus.

    Aber: Stehen die Bedingungen und die Teilnahmebestimmungen zudem auf deinem Gutschein? Wenn nicht, würde unlauter gehandelt und du darfst annehmen, dass der Gutschein unbefristet und ohne Einschränkung eingelöst werden darf (Grundsatz der Lauterkeit).

    Wir könnten dir jetzt eine ganze juristische Abhandlung zum Thema schreiben, aber was wir dir aufgrund unserer Recherchen und Erfahrung raten ist, dass du das Gespräch mit dem Radiosender und Hotelier suchst. Ihm geht es ja darum, dass positiv über ihn gesprochen wird. Solange sein Gast über den Gutschein verfügt und diesen vorweisen kann, ist ihm wahrscheinlich egal, ob es sich um dich selber oder jemand anderes handelt.

    Falls der Hotelier auf die Bedingungen beharrt, kannst du immer noch eine Abtretungserklärung (967
    II OR, 165 OR) schreiben. Diese kann bei Eigentumsübertragung von Namenpapieren, um welches es sich bei dem Gutschein handelt, gemacht werden. Es gibt dafür nur eine Formvorschrift zu beachten: Du musst schriftlich festhalten, dass der Gutschein übertragen wird.

    Ich hoffe, du findest eine Lösung mit dem Hotelier und die beschenkte Person kann Ihren Aufenthalt geniessen.

    Herzliche Grüsse

    Karin von “Die DAS für Sie”

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